Meta-AGB ab 30. Oktober: Websites von Geschäftskonten als Datenquelle

by | Okt. 17, 2026 | Ethik, Regulierung & Technologische Durchbrüche

Die neuen Geschäftsbedingungen von Meta treten am 30. Oktober in Kraft. Nach einer Auswertung von Nieman Lab erlauben sie dem Unternehmen, Websites zu crawlen, die mit einem Geschäftskonto bei Facebook, Instagram oder WhatsApp verbunden sind, und die Inhalte zum Training eigener Produkte zu nutzen. Drei von Nieman Lab befragte Rechtsexperten sehen keine Opt-out-Möglichkeit.

Meta ändert zum 30. Oktober seine kommerziellen Geschäftsbedingungen. Die neue Fassung ermächtigt das Unternehmen, mit automatisierten Programmen – im Text genannt werden Web Scraper, Bots, Roboter, Spider, Crawler und User Agents – Domains, Webseiten und URLs zu erfassen, zu indizieren, zwischenzuspeichern und regelmäßig zu aktualisieren, sofern sie mit den Produkten oder Diensten eines Geschäftskontos verbunden sind. Die gesammelten Inhalte darf Meta nach dem Wortlaut nutzen, um Produkte zu entwickeln, zu verbessern, zu erforschen und zu trainieren.

Betroffen sind alle Geschäftskonten, über die Unternehmen Facebook-Seiten, Messenger-Konten, Instagram-Profile oder WhatsApp-Kanäle verwalten, Anzeigen schalten oder das Business-Dashboard nutzen. Die Auswertung von Nieman Lab stützt sich auf drei hinzugezogene Rechtsexperten und kommt zu dem Ergebnis, dass die Klausel Websites von Unternehmen nahezu jeder Branche einschließt, nicht nur Nachrichtenmedien.

„Dies ist eine bemerkenswerte Klausel, um sie in den Nutzungsbedingungen zu verstecken, wenn man bedenkt, dass sie Meta Zugang zu Material verschaffen würde, das auf einem Lizenzmarkt viele Millionen Dollar kosten dürfte“, sagte Matt Topic, Anwalt für Medien- und Urheberrecht bei Loevy & Loevy, gegenüber Nieman Lab. Ob ein Gericht die Klausel durchsetze, sei offen; Anbieter sollten jedoch von ihrer Durchsetzbarkeit ausgehen.

James Grimmelmann, Professor für Digital- und Informationsrecht an der Cornell Law School, sieht darin eine Erlaubnis, KI mit Inhalten von Unternehmensseiten zu trainieren und diese Inhalte möglicherweise selbst zu verwenden – auch in Konkurrenz zum jeweiligen Anbieter. Benjamin Sobel von der University of Wisconsin vergleicht die Konstruktion mit dem kartellrechtlichen Konzept der Kopplung: Wer die Produkte nutzen will, für die die Geschäftsbedingungen gelten, muss auch die Crawling- und Scraping-Erlaubnis akzeptieren.

Meta widerspricht der Darstellung. Ein Sprecher erklärte, an der Verwendung von Web-Crawlern ändere sich nichts; die Sprache zum Crawling sei bisher über verschiedene Bedingungen verstreut gewesen und nun an einer Stelle zusammengeführt. Inhalte-Inhaber könnten weiterhin über robots.txt steuern, wie auf ihre Inhalte zugegriffen werde. Andy Stone, Vizepräsident für Kommunikation, schrieb auf X, die Aktualisierung ziele nicht auf Nachrichtenseiten, sondern solle korrekte Informationen zu Produkten auf Drittanbieter-Websites für Anzeigen- und Inhaltsempfehlungen sicherstellen.

Ein Widerspruch bleibt bestehen. Die Bedingungen erlauben Meta ausdrücklich, „Test-Zugangsdaten“ anzulegen, um Websites von Geschäftskonten zu erfassen. Grimmelmann zufolge könnte das technisch bedeuten, dass sich Meta als Nutzer registriert, um Registrierungssperren zu umgehen. Ob damit auch Bezahlschranken überwunden werden können, ließ Meta auf Nachfrage nicht beantworten.

Eine Opt-out-Möglichkeit besteht vor dem 30. Oktober nicht. Die Bedingungen führen aus, wer mit den aktualisierten Bedingungen nicht einverstanden ist, solle die Nutzung der Produkte für geschäftliche oder kommerzielle Zwecke vollständig einstellen. Grimmelmann beschreibt die Wahl so: Anbieter müssten entweder darauf vertrauen, dass Meta den vollen Umfang der Bedingungen nicht ausschöpft, oder die Geschäftskonten aufgeben.

Die Änderung fällt mit dem Ausbau des Abonnements Meta One zusammen, das die Zahl externer Links begrenzt, die Konten ohne Abo in Beiträgen setzen können. Meta verlangt damit Geld für Links auf Inhalte, die es nach den neuen Bedingungen selbst kostenlos erfassen darf.

Für Handwerksbetriebe und KMU folgt daraus eine Prüfung entlang von vier Punkten: eine Bestandsaufnahme, welche eigene Website mit welchem Geschäftskonto verbunden ist; der Eintrag von Crawling-Regeln in die robots.txt samt Datierung und Ablage; die Trennung von öffentlichen Inhalten und internen Unterlagen wie Preislisten, Kalkulationen oder Personalien; sowie die Dokumentation von Rechtsgrundlage, Verarbeitungsverzeichnis und Verantwortlichem.

Zu dieser Prüfung gehört die Einschränkung, dass eine robots.txt eine Absichtserklärung an Bots und keine technische Sperre ist. Die Rechtsexperten sehen gerade darin den strittigen Punkt: Metas Geschäftsbedingungen könnten anderen Sperranweisungen vorgehen. Ob eine Trainingsnutzung dieser Inhalte zulässig ist, hängt an ungeklärten urheberrechtlichen Fragen, zu denen derzeit mehrere Verfahren laufen – darunter eine Sammelklage von fünf großen Buchverlagen gegen Meta wegen der Nutzung von Büchern für die Llama-Modelle.

Autor: Team REN-AI-SSANCE – mit KI-Unterstützung erstellt, von Menschen geprüft und freigegeben.

Quelle: AI Weekly – Originalartikel vom 16.10.2026; Abruf/Archivstand: 17.10.2026

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